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KFZ - Zulassungsdienst


Startseite Zulassungsdienst Kontakt Öffnungszeiten Impressum










Wir freuen uns auf Sie!

Wir sind ihr zuverlässiger

Partner rund um die KFZ-Zulassungen.


Unsere Dienstleistungen lässt keinen Wunsch offen.


Ihre Vorteile:

- keine Wartezeit bei der Zulassungsstelle

- sie müssen keinen Urlaubstag verschwenden


Profitieren Sie von den Erfahrungen des

Zulassungsdienstes.

Wir helfen Ihnen gern bei allen Fragen rund

um das Thema Kfz-Zulassungen weiter und

bearbeiten Ihre Anfrage schnell und zuverlässig.


Kein Warten auf der Zulassungsstelle!


Unseren Zulassungsservice

können Sie gerne als Privatperson nutzen. Für Großkunden und Autohäuser erstellen wir gern ein individuelles Angebot.


Sie geben uns die notwendigen Unterlagen für die

Kfz Zulassung und überlassen uns den Weg zur Zulassungsbehörde. Neben der Behördenabwicklung

bieten wir Ihnen auf Wunsch auch einen Service für Abholung und Lieferung, mit dem Sie zusätzlich Zeit sparen.


Falls Sie noch Fragen zur Kfz-Anmeldung, Kfz-Ummeldung oder Kfz-Abmeldung haben, können Sie uns gerne


Montags von Freitags


10.00 bis 12.00 & 17.00 bis 19.00 Uhr


Samstags von 10.00 bis 13.00 Uhr


Unter unserer Büronummer

06251 - 987869  

kontaktieren.


Ausserhalb dieser Zeiten sind wir von

Montag bis Samstag

unter der Mobilnummer


0173-9151433

&

0177 - 8052010


für Sie erreichbar.


Setzen Sie sich mit uns in Verbindung und genießen Sie den Service des Kfz-Zulassungsdienstes!


Bei weiteren Nachfragen zögere nicht uns zu kontaktieren, wir helfen dir gerne weiter und stehen dir als kompetente Beratung zur Seite.



Unsere Dienstleistungen

- Neuzulassungen

- Abmeldungen

- Wiederzulassungen

- Umschreibungen innerhalb des Landkreises

- Technische Änderungen

- Kurzzeitkennzeichen

- Ausfuhrkennzeichen - Zollkennzeichen

- Saisonzulassungen

- Wunschkennzeichenreservierungen

- E-Kennzeichen für Elektro- und Hybridfahrzeuge

- H-Kennzeichen für Oldtimer

- Zulassungen von Importfahrzeugen

- Einholung der Betriebserlaubnis nach §21 StVZO

- Einholung der Einzelgenehmigung nach §13 EG